Gut informiert: Der Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI
Was ist der Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI? Wer plötzlich mit Pflegebedürftigkeit konfrontiert wird, braucht Unterstützung und Beratung. Sie können entweder selbst betroffen sein oder einen Angehörigen zu Hause pflegen.
Die vielen Verordnungen, Regeln und Gesetze sind verwirrend, deshalb ist eine fachkundige Beratung sinnvoll. Der Beratungseinsatz bei häuslicher Pflege ist sogar Pflicht.
Die genaue Vorgehensweise richtet sich nach dem Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI. Informieren Sie sich jetzt über den Inhalt des Gesetzes. Wir bieten Ihnen Rat und Hilfe.
Das Thema Beratungseinsatz durch den Pflegedienst erklären wir verständlich gerne noch näher. Wenden Sie sich jederzeit an uns, wenn Fragen offen geblieben sind.
Beratungseinsatz Pflegedienst: Das Wichtigste auf einen Blick
Sie haben Post von der Pflegekasse bekommen mit der Aufforderung, dass Sie einen Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB X durchführen lassen müssen? Der Beratungseinsatz ist verpflichtend, sonst kann das Pflegegeld gekürzt werden. Sie müssen das Beratungsgespräch führen, wenn
- Sie oder die pflegebedürftige Person, die Sie zu Hause pflegen, einen Pflegegrad von 2 bis 5 hat und
- wenn Sie bisher keine Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch genommen haben.
Die Pflegekasse will damit sicherstellen, dass Sie im Pflegefall Hilfe bekommen und die pflegebedürftige Person die bestmögliche und ganzheitliche Pflege erhält.
Beratungseinsatz bei häuslicher Pflege: interessant für pflegebedürftige Personen und Angehörige
Das Gesetz sieht vor, dass alle pflegebedürftigen Personen, die einen Pflegegrad haben und Pflegegeld beziehen, regelmäßig eine Beratung in Anspruch nehmen müssen. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Pflege selbst organisiert wird und keine Unterstützung durch einen Pflegedienst in Anspruch genommen wird. Wenn Sie bereits Hilfe durch einen Pflegedienst beanspruchen, zum Beispiel Kombipflege oder nur Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI, brauchen Sie keinen Beratungseinsatz.
Sie können aber das Beratungsgespräch trotzdem suchen. Das ist schon deshalb sinnvoll, weil sich der Zustand einer pflegebedürftigen Person schnell verschlechtern kann. Sie sind damit bereits auf zukünftige Situationen vorbereitet.
Die Aufforderung für den Beratungseinsatz kommt schriftlich von der Pflegekasse. Wie oft und in welchem Turnus die Beratung durchgeführt werden muss, hängt von der Pflegestufe ab:
- Bei Pflegegrad 1 ist das Beratungsgespräch möglich, aber nicht verpflichtend.
- Bei Pflegegrad 2 und 3 ist das Beratungsgespräch halbjährlich vorgesehen.
- Bei Pflegegrad 4 und 5 muss die Beratung vierteljährlich stattfinden.
Der Beratungseinsatz wird durch einen zugelassenen Pflegedienst oder durch eine anerkannte Beratungsstelle vorgenommen. Möglich ist auch die Durchführung von einer Pflegefachkraft, die die Pflegekasse beauftragt.
Warum ist der Beratungseinsatz wichtig?
Die Pflegekasse möchte auf diese Weise sicherstellen, dass bei Bedarf Hilfe durch einen Pflegedienst geleistet wird. Ein professioneller Pflegedienst gewährleistet die Qualität der häuslichen Pflege.
Bei dem Beratungsgespräch erfahren Sie, welche Hilfsleistungen Sie in Anspruch nehmen können. Das dient Ihrer eigenen Entlastung, wenn Sie einen Angehörigen pflegen. Wenn Sie selbst die pflegebedürftige Person sind, erfahren Sie ebenfalls alles über die Unterstützungsmöglichkeiten, die Ihnen zustehen und Ihren Alltag erleichtern.
Der Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI: Was ist das eigentlich genau?
Die gesetzliche Grundlage ist das Sozialgesetzbuch. Das Gesetz steht im SGB XI, Elftes Buch, Soziale Pflegeversicherung. Der genaue Paragraph lautet § 37 SGB XI Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen. Dieser Paragraph regelt die Höhe des Pflegegeldes. Pflegebedürftige Personen erhalten das Pflegegeld dann, wenn sie keine häusliche Pflegehilfe durch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen.
Stattdessen kümmert sich die pflegebedürftige Person beziehungsweise ein pflegender Angehöriger selbst um alle Maßnahmen. Darunter fallen die körperliche Pflege, die psychosoziale Betreuung und die Hilfe bei der Haushaltsführung.
Bei einem Beratungseinsatz prüft die durchführende Instanz die Situation zu Hause. Damit wird die Qualität der Pflege sichergestellt. Sie erhalten Hilfestellungen und Hinweise, welche pflegefachlichen Unterstützungen in Ihrem Fall sinnvoll sein könnten.
Jeder Fall ist individuell – es ist entscheidend, welche Pflegeleistungen notwendig sind und welche Kenntnisse Sie im Bereich der Pflege haben. Für demente Personen sieht die Pflege oft ganz anders aus als für Personen mit anderen Einschränkungen.
Des Weiteren erfahren Sie, an welche Stellen Sie sich wenden können, wenn es um Auskünfte, Beratungen und Unterstützungsangebote geht. Vielleicht sind Pflegehilfsmittel angebracht oder es ist besser, wenn Sie tatkräftige Hilfe durch einen professionellen Pflegedienst mit in die Pflege einbeziehen.
Die häusliche Betreuung von Pflegebedürftigen ist anstrengend und erfordert oft Ihren Einsatz rund um die Uhr. Beim Beratungseinsatz erfahren Sie, welche Hilfen für Sie oder den Angehörigen, den Sie pflegen, sinnvoll und nützlich sein können. Denken Sie etwa an eine Verhinderungspflege für den Fall, dass Sie selbst krank werden oder einen dringend benötigten Urlaub brauchen.
Beratungseinsatz Pflegedienst: Weitere Infos bei Aktiv Dahoam
Die Kosten für den Beratungseinsatz übernimmt die Pflegekasse. Wenden Sie sich vertrauensvoll an einen zugelassenen Pflegedienst, wenn Sie einen Beratungseinsatz bei häuslicher Pflege durchführen lassen müssen. Wir kümmern uns um den gesamten Ablauf.
Nach dem Abschluss des Beratungseinsatzes erhalten Sie den Nachweis über einen Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI für die Pflegekasse. Als ambulanter Pflegedienst sind wir gern für Sie da, wenn Sie Rat und Unterstützung brauchen!
Wenn Sie weitere Fragen zum genauen Ablauf und den Inhalten haben, dann wenden Sie sich gern an uns unter ✆ Tel. 089/ 958 972 90 oder per E-Mail an info@aktiv-dahoam.de.
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