Pflegekasse: Kooperation mit Pflegebedürftigem und Pflegedienst
Körperliche und geistige Einschränkungen, Krankheiten oder eine Kombination aus diesen Fällen kann zur Pflegebedürftigkeit führen.
Die Pflege ist mit hohen Kosten verbunden und wird in Deutschland über die Pflegekasse abgesichert.
Dabei handelt es sich um den Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Diese ist für Arbeiter und für Angestellte ebenso eine Pflichtversicherung wie die gesetzliche Krankenversicherung. Wer krankenversichert ist, der ist automatisch auch pflegeversichert.
Obwohl die Pflegekasse der jeweiligen Krankenkasse angegliedert ist, handelt es sich um zwei eigenständige, voneinander getrennt arbeitende Institutionen.
Pflegekasse leistet bei Pflegebedürftigkeit
Hauptaufgabe einer jeden Pflegekasse ist die Versorgung des Pflegebedürftigen mit Geld- und mit Sachleistungen. Die Leistung der Pflegekasse gliedert sich in folgende Bereiche:
- ambulante Geldleistung direkt an den Pflegebedürftigen
- ambulante Sachleistung als Bezahlung an den ambulanten Pflegedienst
- stationäre Leistung als Zahlung an den Betreiber des Pflegeheims
- kombinierte Geld- und Sachleistung, deren Aufteilung zwischen dem Pflegebedürftigen und dem ambulanten Pflegedienst vereinbart wird
Den Anspruch darauf erwirbt der Versicherte mit seiner langjährigen Zugehörigkeit zur Kranken- und der dazugehörigen Pflegeversicherung. Rechtsgrundlage ist SGB XI, das elfte Sozialgesetzbuch.
Pflegegrade und ihre Leistungen
Die entscheidende Grundlage für Leistungen der Pflegekasse ist das vom MDK, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, erstellte Pflegegutachten. Darin werden, auf Antrag des Versicherten, seine Pflegebedürftigkeit sowie der damit verbundene Pflegeaufwand festgestellt.
Das geschieht beim Antragsteller zuhause, also in seinem Wohnbereich. Der genaue Ablauf dieses Verfahrens ist in § 18 SGB XI festgelegt.
Der Hilfebedarf bezieht sich auf die üblichen Verrichtungen im Lebensalltag, die sich regelmäßig wiederholen. Sie sind aufgeteilt in die vier Bereiche:
- Körperpflege,
- Ernährung,
- Mobilität sowie
- hauswirtschaftliche Versorgung.
Pflegebedürftigkeit mit Einstufung in einen Pflegegrad
Der MDK-Gutachter stellt fest, in welchem Umfang eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Die Zugehörigkeit zu einem der fünf Pflegegrade wird nach dem folgenden Punktesystem bewertet:
Pflegegrad 1: 12,5 bis 26 Punkte – geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 2: 27 bis 47,5 Punkte – erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 3: 47,5 bis 70 Punkte – schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 4: 70 bis 90 Punkte – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte – wie Pflegegrad 4 zuzüglich besonderer Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Danach richtet sich die Höhe des monatlichen Pflegegeldes, das von der Pflegekasse an den Pflegebedürftigen gezahlt wird.
Darüber hinaus macht der Gutachter auf die verschiedenen Pflegemöglichkeiten aufmerksam. Zu denen gehören je nach Pflegegrad, nach Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit
- der ambulante Pflegedienst
- die häusliche Pflege durch eine ehrenamtliche Pflegeperson
- eine stationäre Pflege
Die Kooperation zwischen Pflegekasse und ambulantem Pflegedienst
In dem Dreiecksverhältnis Pflegebedürftiger–Pflegekasse–ambulanter Pflegedienst wird anhand des zuerkannten Pflegegrades im Detail festgelegt, welche Pflegedienstleistung der Pflegebedürftige benötigt und auf welche Weise der ambulante Pflegedienst sie erbringt.
Ein Leistungskatalog dokumentiert, wann wie und auf welche Weise gepflegt wird. Zusätzlich wird auch überlegt und entschieden, ob der ambulante Pflegedienst ausschließlich und allein pflegt, oder ob sich Angehörige des Pflegebedürftigen an der Pflege beteiligen.
Das hat Auswirkung darauf, ob und wie die Zahlung der Pflegekasse auf die ambulante Geldleistung für die Angehörigen sowie auf die ambulante Sachleistung für den Pflegedienst aufgeteilt wird. Der ambulante Pflegedienst rechnet die erbrachte Pflegeleistung im Monatsrhythmus direkt mit der Pflegekasse ab.
In der des Pflegedienstes ist der Pflegebedürftige grundsätzlich frei. So bleibt ihm überlassen zu entscheiden, ob die Dienstleistung „seines“ ambulanten Pflegedienstes seinen Vorstellungen entspricht. Professionelle und erfahrene Pflegedienste sind hier die beste Wahl.
Wenn Sie als Pflegebedürftiger oder als Angehöriger weitergehende Fragen zur Pflegekasse oder ambulanten Pflege haben, stehen wir Ihnen als langjährig präsenter ambulanter Pflegedienst zu einer vertraulichen sowie unverbindlichen Beratung gerne zur Verfügung.
Rufen Sie uns an unter ✆ 089/ 958 972 90 oder schreiben Sie uns eine Mail an info@aktiv-dahoam.de.
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