Das Pflegeversicherungsgesetz – Leistungen und Kosten in der Pflege
Die durchschnittliche Lebenserwartung insbesondere in den Industriestaaten steigt kontinuierlich. Diese erfreuliche Entwicklung führt jedoch auch zu gesellschaftlichen Herausforderungen. Nahezu 3 Millionen Menschen sind deutschlandweit pflegebedürftig und somit vom Pflegeversicherungsgesetz betroffen.
Damit die Betroffenen so lange wie möglich ihre Lebensqualität und Selbstständigkeit bewahren können, werden etwa 70 Prozent von Ihnen im Rahmen der häuslichen Pflege betreut. Dabei kann sich der Bedarf an notwendigen pflegerischen und hauswirtschaftlichen Maßnahmen sehr unterschiedlich darstellen.
In vielen Fällen versuchen Angehörige, den Verbleib der Pflegebedürftigen in ihrer vertrauten Umgebung zu gewährleisten.
Häusliche Pflege durch Angehörige
Angehörige führen die umfangreiche Aufgabe verantwortungsbewusst mit großer Hingabe und Anstrengung aus.
Mit zunehmender Dauer und wachsendem Pflege- und Betreuungsaufwand stoßen pflegende Angehörige jedoch häufig an ihre Leistungsgrenzen.
Bei länger andauernden Überforderungen drohen gesundheitliche Probleme bis zum Ausfall als Pflegekraft.
Maßnahmen der Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung können zu einer übermäßigen körperlichen wie seelischen Belastung des Angehörigen werden.
Zweckmäßige Hilfsangebote werden oftmals durch ein zu starkes Verantwortungsgefühl nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen. Darunter kann auch die Pflegequalität leiden.
24-Stunden-Pflege und Demenzerkrankungen
Erschwerende Bedingungen für eine Pflege durch Angehörige können Demenzerkrankungen oder die Notwendigkeit einer Pflege rund um die Uhr sein. Außerdem ist der Handlungsspielraum für berufstätige Angehörige stark eingeschränkt. Maßnahmen der Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie hauswirtschaftliche Maßnahmen sind nicht mehr im ausreichenden Maße durchführbar.
Dies gilt auch für den höheren Betreuungsaufwand für an Demenz erkrankte Menschen. Das Problem auftretender Überforderungen darf daher im Interesse des Pflegebedürftigen und der Pflegekraft nicht ignoriert werden. Ein funktionierender Fortbestand der häuslichen Pflege kann bei festgestellten Überlastungen von Angehörigen durch Pflegedienste gesichert werden.
Professionelle Unterstützung durch ambulante Pflegedienste
Die notwendigen pflegerischen Maßnahmen im Rahmen einer häuslichen Pflege können durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgen. Dabei übernehmen professionelle Pflegekräfte teilweise oder ganz die bisherigen Pflegeleistungen des Angehörigen.
Je nach Bedarf werden erforderliche Maßnahmen der Grundpflege sowie der medizinischen Behandlungspflege durchgeführt. Zu den möglichen Maßnahmen durch Pflegefachkräfte zählen:
• Verabreichung von Medikamenten
• Durchführung von Blutzuckermessungen und Injektionen
• Absaugen der Atemwege sowie Sauerstoffabgabe
• Legen von Katheder
Als Teil der medizinischen Behandlungspflege dürfen Überwachungen von Vitalzeichen wie Puls, Blutdruck und Temperatur auch durch Pflegehilfskräfte durchgeführt werden. Ebenso sind sie zum Wechsel von Verbänden und Einreibungen berechtigt.
Das erfahrene Pflegepersonal führt die Pflegeleistungen zum Teil nach Absprache mit dem Hausarzt durch. Die Leistungen der Pflegedienste mit Kassenzulassung werden nach den pflegegesetzlichen Vorschriften von der Pflegekasse übernommen.
Leistungen und Kosten – Das Pflegeversicherungsgesetz
Zur Sicherung der Möglichkeit der häuslichen Pflege erhält der Betroffene ein Pflegegeld von der Pflegekasse. Dazu muss er oder ein Beauftragter einen Antrag stellen, aus dem die Pflegebedürftigkeit ersichtlich wird.
Die Feststellung einer Pflegebedürftigkeit erfolgt nach einer Überprüfung durch den medizinischen Dienst durch die Pflegekasse. Dabei wird der Umfang der Pflegebedürftigkeit mit der Feststellung eines Pflegegrades (ehemals Pflegestufe) anerkannt.
Den fünf Pflegegraden sind unterschiedliche Höhen an Pflegegeldern zugeordnet. Die gesetzliche Grundlage dafür bieten das Pflegeversicherungsgesetz sowie die Pflegestärkungsgesetze.
Mit dem Artikel 1 Absatz 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 wurde zum 01.01.1995 dem Sozialgesetzbuch ein elftes Buch angefügt (SGB XI). Damit wurde die soziale Pflegeversicherung eingeführt. Ergänzend zum Pflegeversicherungsgesetz wurden die vorgeschriebenen Leistungen für eine ambulante und stationäre Behandlung in den Ausführungen der Pflegestärkungsgesetze geregelt.
Sachleistungen als Alternative oder Ergänzung zum Pflegegeld
Anstelle eines Pflegegeldes können die Leistungen auch auf der Grundlage des jeweiligen Pflegegrades als sogenannte Sachleistungen erfolgen. Damit sind die beauftragten Pflegeleistungen von kassenzugelassenen Pflegediensten gemeint. Ganz oder teilweise kann der pflegende Angehörige seine Aufgaben an einen Pflegedienst übertragen.
Anstelle des Pflegegeldes werden unter Berücksichtigung der Absprache und der gesetzlichen Höchstsatzregelung Sachleistungen gewährt. Dabei werden diese direkt von der Pflegekasse an den beauftragten Pflegedienst gezahlt.
Sie sollten es also nicht versäumen, rechtzeitige Unterstützung eines professionellen Pflegedienstes in Anspruch zu nehmen. Dadurch kann die häusliche Pflege möglichst lange in der gebotenen Qualität durchgeführt werden.
Haben Sie weitere Fragen oder wünschen eine Beratung? Dann rufen Sie uns an unter 089 958 972 90 oder schreiben Sie eine Mail an info@aktiv-dahoam.de.
Bildquellennachweis: kwarner – fotolia.com