Pflegegrad Leistungen: Hier finden Sie wichtige Fragen und Antworten
Menschen, die in der selbstbestimmten Gestaltung ihres Alltags eingeschränkt sind, haben Anspruch auf Unterstützung, je nach Pflegegrad sind das verschiedene Leistungen.
Die Höhe dieser Leistungen richtet sich also nach dem Pflegegrad.
Fünf Pflegegrade ersetzen seit 2017 die älteren drei Pflegestufen. Hier erfahren Sie, welche Leistungen Ihnen beziehungsweise Ihren Angehörigen in jedem der fünf Pflegegrade zustehen.
Für ausführlichere Informationen, wie wir als ambulanter Pflegedienst den Leistungen der Pflegegrade erfüllen, können Sie uns jederzeit gerne direkt kontaktieren.
Inhalt:
- Hintergrund: die Feststellung der Pflegebedürftigkeit
- Was sind Pflegegeld und Pflegesachleistungen?
- Wie hoch sind Pflegegeld und Pflegesachleistungen in den einzelnen Pflegegraden?
- Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
- Was ist der Entlastungsbetrag?
- Was sind wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?
- Weitere Fragen zu den Pflegegrad Leistungen?
1. Hintergrund: die Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Vor der Bewilligung der Pflegegrad Leistungen muss zunächst die Pflegebedürftigkeit festgestellt werden. Dafür ist bei gesetzlich Versicherten der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) verantwortlich.
Der zuständige Dienst für privat Versicherte heißt Medicproof.
Den Kontakt zum MDK beziehungsweise Medicproof können Sie über Ihre Krankenkasse herstellen. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt als persönliches Gespräch im häuslichen Umfeld. Dabei werden fünf Bereiche – sogenannte Module – begutachtet:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
In dem Gespräch macht sich der Gutachter ein Bild von der Pflegebedürftigkeit anhand eines feststehenden Fragenkatalogs zu diesen sechs Bereichen. Angehörige dürfen bei dem Gespräch zugegen sein und ihre perspektive einbringen.
Der festgestellte Pflegegrad wird dem Antragsteller später schriftlich mitgeteilt. Es besteht die Möglichkeit des Widerspruchs, wenn kein Pflegegrad oder ein geringerer als der gewünschte Pflegegrad festgestellt wird.
2. Was sind Pflegegeld und Pflegesachleistungen?
Pflegebedürftige Menschen, die ambulante Pflege in Anspruch nehmen möchten, haben die Auswahl zwischen dem Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
Die beiden Leistungen unterscheiden sich dadurch, wer die Pflege durchführt.
Sollen Angehörige oder Freunde diese Aufgabe übernehmen, gibt es Pflegegeld. Sollen professionelle Pflegedienste die Pflege übernehmen, gibt es die höheren Pflegesachleistungen.
Die Bezeichnung „Pflegesachleistung“ ist etwas missverständlich. Bei der „Sache“ handelt es sich nämlich einfach um die Dienste des Pflegedienstes, der mit der Pflegesachleistung bezahlt wird.
Bei einer stationären Unterbringung im Pflegeheim werden immer Pflegesachleistungen bezahlt, weil hier Pflegepersonal und nicht Angehörigen oder Freunde für die Pflege verantwortlich ist.
Bei der stationären Pflege gelten noch einmal andere Sätze als bei der ambulanten Pflegesachleistung.
Zusätzlich gibt es noch die Möglichkeit der Kombinationsleistung. Diese setzt sich aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen zusammen und werden individuell danach berechnet, welche Pflegeform in Anspruch genommen wird.
Dabei spielt vor allem der Anteil an der Pflege durch Angehörige und der Pflege durch z.B. einen ambulanten Pflegeservice eine Rolle.
3. Wie hoch sind Pflegegeld und Pflegesachleistungen in den einzelnen Pflegegraden?
Die Bewilligung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen ist ab dem Pflegegrad 2 möglich. Die Geldbeträge der Leistungen nach Pflegegrad werden wie folgt für die einzelnen Pflegegrade gezahlt.
Pflegegeld:
Pflegegrad 1 = kein Pflegegeld
Pflegegrad 2 = 316 EUR
Pflegegrad 3 = 545 EUR
Pflegegrad 4 = 728 EUR
Pflegegrad 5 = 901 EUR
Pflegesachleistungen ambulant / stationär
Pflegegrad 1 = keine Pflegesachleistungen
Pflegegrad 2 = 689 EUR / 770 EUR
Pflegegrad 3 = 1.298 EUR / 1.262 EUR
Pflegegrad 4 = 1.612 EUR / 1.775 EUR
Pflegegrad 5 = 1.995 EUR / 2.005 EUR
Überblick über die Leistungen der Pflegekasse
Folgende Leistungen werden von der Pflegekasse erbracht:
Leistungen | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
---|---|---|---|---|---|
monatlich | |||||
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen nach § 37 SGB XI | kein Anspruch | 316€ | 545€ | 728€ | 901€ |
Pflegesachleistungen nach §36 SGB XI | kein Anspruch, jedoch Einsatz des Entlastungsbetrags von 125€ möglich | 689€ | 1.298€ | 1.612€ | 1.995€ |
Entlastungsbetrag nach §45 b SGB XI | 125€ | 125€ | 125€ | 125€ | 125€ |
Tages- und Nachtpflege nach §41 SGB XI | kein Anspruch, jedoch Einsatz des Entlastungsbetrags von 125€ möglich | 689€ | 1.298€ | 1.612€ | 1.995€ |
jährlich | |||||
Verhinderungspflege nach §39 SGB XI | kein Anspruch | 1.612€ | 1.612€ | 1.612€ | 1.612€ |
Kurzzeitpflege nach §42 SGB XI | kein Anspruch, jedoch Einsatz des Entlastungsbetrags von 125€ möglich | 1.612€ | 1.612€ | 1.612€ | 1.612€ |
monatlich | |||||
Vollstationäre Pflege nach §43 SGB XI | 125€ | 770€ | 1.262€ | 1.775€ | 2.005€ |
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohnungen nach §38 a SGB XI | 214€ | 214€ | 214€ | 214€ | 214€ |
Versorgung mit Pflegehilfsmitteln nach §40 SGB XI | 40€ | 40€ | 40€ | 40€ | 40€ |
Pro Maßnahme | |||||
Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds nach §40 SGB XI | 4.000€ | 4.000€ | 4.000€ | 4.000€ | 4.000€ |
4. Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Neben dem Pflegegeld beziehungsweise den Pflegesachleistungen haben pflegebedürftige Menschen weitere Ansprüche auf Leistungen nach Pflegegrad.
Dazu gehören Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
Sie dienen der Erleichterung der häuslichen Pflege. Beispiele für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Bettschutzeinlagen, Einweghandschuhe und Desinfektionsmittel für die Hände.
Die Pflegehilfsmittel werden in den Pflegegraden 1 bis 5 einheitlich in einer Höhe von 40 Euro pro Monat gewährt.
5. Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag dient der Finanzierung von Angeboten zur Unterstützung von Pflegebedürftigen im Alltag.
Das können zum Beispiel Einkäufe, Botengänge zur Post, die Reinigung der Wäsche und ähnliche Aufgaben sein.
Alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro. Das gilt für Menschen in ambulanter Pflege ebenso wie für die Bewohner von Pflegeheimen.
6. Was sind wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?
Für Maßnahmen, die das Wohnumfeld der Pflegebedürftigen verbessern, zahlen die Pflegekassen in allen Pflegegraden einen Betrag bis zu 4.000 Euro.
Wohnen mehrere Senioren in einer Wohnung zusammen, lassen sich einzelne Anträge bis zu einem Betrag von insgesamt 16.000 Euro addieren.
Um bewilligt zu werden, müssen die Maßnahmen die Pflege ermöglichen, die Pflege erleichtern oder der selbstständigen Lebensführung des Pflegebedürftigen dienen. Eine oder mehrere dieser Bedingungen können auf ganz verschiedene Maßnahmen zu treffen.
Hier einige von vielen möglichen Beispielen:
- Einbau eines Treppenlifts
- Installation einer Rollstuhlrampe
- Verlegung eines rutschsicheren Belags auf Treppen
- Verbreiterung von Türen für Rollstuhlfahrer
- Entfernung von Stolperfallen
- Barrierefreie Umgestaltung des Badezimmers, der Dusche oder der Toilette
7. Weitere Fragen zu den Pflegegrad Leistungen?
Sie haben weitere Fragen zu den Pflegegrad Leistungen in den einzelnen Pflegegraden und wie ein ambulanter Pflegedienst Ihnen helfen kann? Dann können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.
Wir nehmen uns die Zeit, um Sie ausführlich und verständlich zu beraten. Wenn Sie sich für unsere ambulanten Pflegeleistungen interessieren, können wir Sie gerne auch zum Ablauf der Beantragung informieren. Rufen Sie uns einfach an unter 089/ 958 972 90 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@aktiv-dahoam.de. Wir helfen Ihnen gerne!
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