Pflegeperson hat selbst Pflegegrad – was tun?
Die Pflegeperson hat selbst Pflegegrad? Dann ist es sinnvoll, einen Pflegedienst zu beauftragen.
Sind Sie im Alter oder aufgrund einer Erkrankung pflegebedürftig, können Sie grundsätzlich selbst entscheiden, wer Sie pflegt. Als Pflegeperson müssen Sie keinen Pflegedienst beauftragen, denn auch Angehörige oder Freunde können dies übernehmen.
Inhalt
- Pflege durch eine Pflegeperson Ihrer Wahl
- Finanzielle Unterstützung und Leistungen bei der Pflege
- Entlastung pflegender Angehöriger mit dem Entlastungsbetrag
- Kombination der Pflege durch Pflegeperson und Pflegedienst
- Voraussetzungen für die Kombinationsleistung
- Lassen Sie sich vom ambulanten Pflegedienst beraten
Pflege durch eine Pflegeperson Ihrer Wahl
Sind Sie pflegebedürftig, haben Sie das Recht, zu entscheiden, wer Sie pflegt. Ein Pflegedienst kümmert sich um Sie und geht speziell auf Ihre Bedürfnisse ein.
Sie müssen jedoch keinen Pflegedienst beauftragen, wenn Sie das nicht möchten. Mit der Pflege können Sie auch Familienangehörige, Nachbarn oder Freunde betrauen.
Nicht immer sind solche Personen jedoch in der Lage, Sie selbstständig zu pflegen. Häufig gehen diese Personen noch einer beruflichen Tätigkeit nach oder leiden selbst unter gesundheitlichen Einschränkungen.
Hat die Pflegeperson selbst einen Pflegegrad, kann sie grundsätzlich die Pflege ausführen. Diese Person stößt jedoch oft an ihre körperlichen Grenzen. Es ist daher sinnvoll, zusätzlich einen Pflegedienst zu beauftragen.
Finanzielle Unterstützung und Leistungen bei der Pflege
Lassen Sie sich von einem nahestehenden Menschen zu Hause pflegen, haben Sie Anspruch auf verschiedene Leistungen. Sie erhalten Pflegegeld, das grundsätzlich Ihnen selbst zusteht.
Sie entscheiden darüber, ob Sie der pflegenden Person einen Teil des Pflegegeldes oder den gesamten Betrag auszahlen. Beauftragen Sie uns als ambulanten Pflegedienst in München mit der Pflege, gilt das als Sachleistung.
Die ambulante Pflege ist mit der Pflege durch eine Ihnen nahestehende Person kombinierbar.
Pflegegeld wird von der Pflegekasse gezahlt, nachdem ein Pflegegrad festgestellt wurde. Anspruch auf Pflegegeld haben Sie ab dem Pflegegrad 2. Wurde bei Ihnen Pflegegrad 1 festgestellt, haben Sie bereits Anspruch auf verschiedene Sachleistungen auf Grund des Entlastungsbetrags.
Nur dann, wenn Sie bestimmte Leistungen beanspruchen, können Sie diesen Betrag abrechnen. Bei jedem der fünf Pflegegrade wird der Entlastungsbetrag gewährt.
Entlastung pflegender Angehöriger mit dem Entlastungsbetrag
Hat Ihre Pflegeperson selbst einen Pflegegrad, liegt es in Ihrem Ermessen und im Ermessen der Pflegeperson, wie Sie die Pflege handhaben möchten. Da die Pflegeperson mit dem Pflegegrad jedoch stark gefordert ist und oft an ihre gesundheitlichen Grenzen stößt, kann die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags sinnvoll sein.
Der Entlastungsbetrag steht Ihnen selbst und der Pflegeperson mit Pflegegrad zu. Er kann für verschiedene Leistungen wie
- Tages- oder Nachtpflege
- Kosten von Mahlzeiten und Unterkunft in der Tagespflege
- Kurzzeitpflege
- Körperpflege bei pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad 1
- Betreuungsleistungen, hauswirtschaftliche Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst
genutzt werden.
Als ambulanter Pflegedienst in München können wir Sie beraten, für welche Leistungen Sie den Entlastungsbetrag verwenden können.
Unabhängig vom Pflegegrad liegt er bei 125 Euro im Monat. Schöpfen Sie diesen Betrag in einem Monat nicht aus, können Sie die Beträge über mehrere Monate sammeln und beispielsweise für “Hotelkosten” bei einer Kurzzeitpflege verwenden.
Erst dann, wenn Sie die Leistung beansprucht haben, beantragen Sie den Entlastungsbetrag. Der Betrag wird an Sie selbst nicht ausgezahlt.
Kombination der Pflege durch Pflegeperson und Pflegedienst
Bei der Pflege können Sie auch eine Kombination vornehmen. Um eine Pflegeperson, die selbst einen Pflegegrad hat, zu entlasten, können Sie zusätzlich einen Pflegedienst beauftragen.
Sie erhalten in diesem Fall ein anteiliges Pflegegeld. Das Pflegegeld wird mit der Sachleistung durch den ambulanten Pflegedienst verrechnet.
Ein anteiliges Pflegegeld bekommen Sie, wenn Sie die Sachleistung durch den Pflegedienst nicht im vollen Umfang beanspruchen. Um den Prozentsatz, in dem Sie die Sachleistungen nutzen, wird das Pflegegeld reduziert.
Der Pflegedienst berät Sie, welcher Umfang der Sachleistungen für Sie geeignet ist. Sie müssen das Pflegegeld nicht selbst beantragen. Bei der Beantragung der Kombinationsleistung bei der Krankenkasse wird Ihnen automatisch das Pflegegeld überwiesen nachdem der ambulante Pflegedienst mit der Pflegeversicherung abgerechnet hat.
Voraussetzungen für die Kombinationsleistung
Voraussetzung, dass Sie die Kombinationsleistung aus Pflegedienst als Sachleistung und Pflege durch eine nahestehende Person in Anspruch nehmen können, ist mindestens ein Pflegegrad 2.
Da bei einem Pflegegrad 1 noch kein Anspruch auf Pflegegeld und ambulante Pflege durch einen Pflegedienst besteht, ist dann noch keine Kombinationsleistung möglich. Die Kombinationsleistung ist sinnvoll, wenn Sie mindestens Pflegegrad 2 haben und durch eine Pflegeperson, die selbst einen Pflegegrad hat, sowie einen ambulanten Pflegedienst gepflegt werden.
Es spielt dabei keine Rolle, über welchen Pflegegrad die Pflegeperson verfügt. Die Pflegeperson wird dadurch entlastet.
Die Kombinationsleistung erhalten Sie nur, wenn Sie zu Hause gepflegt werden. Hat Ihr Ehepartner, der Sie pflegt, ebenfalls mindestens den Pflegegrad 2, kann auch er die Kombinationsleistung für sich selbst beantragen.
Ihr pflegender Ehepartner kann einfache Tätigkeiten in der Pflege selbst ausführen, während bei anderen Pflegeleistungen der Pflegedienst einspringt. Es ist zwar möglich, dass die Pflegeperson selbst einen Pflegegrad hat, doch oft ist die Pflege für eine solche Person eine zu hohe Belastung.
Realistisch ist nur der Pflegegrad 1 oder 2 bei der Pflegeperson, damit sie noch teilweise zur Pflege in der Lage ist.
Lassen Sie sich vom ambulanten Pflegedienst beraten
Haben Sie bereits einen Pflegegrad und werden Sie von einer Pflegeperson mit Pflegegrad gepflegt, sollten Sie sich beim ambulanten Pflegedienst beraten lassen.
Wir beraten Sie, welche Leistungen Sie und die pflegende Person in Anspruch nehmen können.
Die Pflegeleistung können Sie als Sachleistung beanspruchen und mit der Pflege einer nahestehenden Person kombinieren.
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