Hauskrankenpflege statt Krankenhaus
Die häusliche Krankenpflege oder Hauskrankenpflege wird von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt, wenn sich dadurch ein Krankenhausaufenthalt verkürzen oder vermeiden lässt. Die Hauskrankenpflege wird durch geeignetes Pflegepersonal vorgenommen und unterscheidet sich dadurch von der Pflege, die zum Beispiel auch von Angehörigen durchgeführt werden kann.
Hauskrankenpflege wird wie erwähnt von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt und muss deswegen vorher von einem Arzt verordnet werden. Dieser stellt die Notwendigkeit der häuslichen Krankenpflege unter bestimmten Voraussetzungen fest – manchmal erst, nachdem der Patient den Wunsch nach dieser Möglichkeit geäußert hat.
1. Woraus besteht Hauskrankenpflege?
Hauskrankenpflege setzt sich aus mehreren Formen der Pflege zusammen. Zunächst gibt es Grundpflegeleistungen, bei denen ein Patient Hilfe beim Waschen und Anziehen bekommt oder speziell auch beim Duschen oder Baden. Außerdem kann er Hilfe beim Essen und Trinken erhalten oder auch bei Bewegung, die bei langer Bettlägerigkeit durch Unterstützung erfolgt. Der zweite Teil der persönlichen Pflege ist die Behandlungspflege, bei der es um medizinische Leistungen geht wie zum Beispiel die Medikamenteneinnahme oder Wundversorgung.
Ein zweiter großer Teil der Hauskrankenpflege ist die hauswirtschaftliche Versorgung der pflegebedürftigen Person – also so etwas wie Aufräumen, Kochen oder Einkaufen. Insbesondere für diese hauswirtschaftlichen Leistungen gilt die Voraussetzung, dass die Tätigkeiten nicht von der erkrankten Person oder einer anderen Person im Haushalt durchgeführt werden können.
2. Wer bekommt Hauskrankenpflege?
Die Voraussetzungen für Hauskrankenpflege setzen sich aus zwei Bereichen zusammen. Einerseits soll die Hauskrankenpflege dazu dienen,
- einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden oder die Dauer zu reduzieren, indem eine vorzeitige Entlassung ermöglicht wird.
- eine Krankenhausbehandlung zu ersetzen, wenn sie nicht möglich ist.
- den Erfolg der ärztlichen Behandlung zu sichern.
Sie wird also beispielsweise als Faustregel grundsätzlich nicht gewährt, wenn auch keine ärztliche Behandlung notwendig wäre – oder mindestens ein Krankenhausaufenthalt mit Bettruhe.
Außerdem wird über einzelne Leistungen entscheiden. Sie müssen den oben genannten Bedingungen dienen. Bei allen Leistungen, vor allem den hauswirtschaftlichen, wird außerdem überprüft, ob diese auch vom Patienten selbst oder einem anderen Mitglied des Haushalts durchgeführt werden könnten.
Dabei wird niemand über sein Vermögen gefordert: Die schulpflichtigen Kinder einer alleinerziehenden Mutter müssen nicht plötzlich den Haushalt übernehmen.
3. Wie wird die Hauskrankenpflege bezahlt?
Die Hauskrankenpflege wird grundsätzlich von den Krankenkassen bezahlt. Es gibt allerdings in den meisten Fällen eine Zuzahlung der Betroffenen: Pro ärztlicher Verordnung, die meist einmalig in einigen Fällen aber auch vierteljährlich erteilt wird, muss man 10 Euro Zuzahlung berechnen. Außerdem werden für die ersten 28 Tage der Haushaltspflege in einem Kalenderjahr 10 Prozent der Kosten vom Patienten eingefordert – von den Krankenkassen. Wenn also beispielsweise ein Pflegedienst beauftragt wird, dann wird der von der Krankenkasse bezahlt. Die Zuzahlung durch den Patienten erfolgt vollständig direkt an die Krankenkasse und nie direkt an den Pflegedienst.
Eine Ausnahme gilt für Frauen, die die häusliche Krankenpflege wegen der Schwangerschaft oder nach der Entbindung benötigen. Gründe können zum Beispiel eine vorzeitig gelöste Placenta sein, durch die die Schwangere die Wohnung nicht verlassen kann und hauptsächlich liegt oder sitzt, um sich und das Kind nicht zu gefährden. In diesen Fällen wird von der Frau keine Zuzahlung verlangt, sondern die vollen Kosten werden von der Krankenkasse übernommen.
4. Wer bietet Hauskrankenpflege?
Prinzipiell wird häusliche Krankenpflege von Pflegediensten übernommen, die dafür ausgebildete Fachkräfte haben. Weil sich Krankenpflege von häuslicher Pflege unterscheiden kann, gilt das nicht für jeden Pflegedienst. Ein Pflegedienst muss mit den Krankenkassen einen Versorgungsvertrag geschlossen haben.
Dann kann er die Leistungen, die bei der Krankenpflege erbracht werden, auch direkt mit den Kassen abrechnen und sie ihnen in Rechnung stellen. Dieses Vorgehen bedeutet, dass Patienten nicht viel Aufwand damit haben sollen, einen möglichen Pflegedienst zu finden oder später diesen Pflegedienst zu bezahlen. Da die meisten Leistungen gesetzlich geregelt sind, ist auch der Bereich der Bezahlung bereits geregelt.
Wenn Sie auf der Suche nach einem Pflegedienst sind, der kurz- oder langfristig die häusliche Krankenpflege übernehmen kann, kontaktieren Sie uns gern. Wir beraten und informieren Sie und besprechen mit Ihnen, welche Schritte Sie, Ihre Krankenkasse und wir jeweils noch übernehmen müssen. Rufen Sie uns einfach an unter 089 958 972 90 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@aktiv-dahoam.de, wir antworten dann auf ihr persönliches Anliegen.
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